Gewässerordnung Jahreserlaubnis KFV-Kemnath e. V.
1. Für alle nicht aufgeführten Fische gelten die gesetzlichen Mindestschonmaße und Schonzeiten der Bayer. Landesfischereiverordnung.
Schonzeiten für Hecht und Zander von 15.02. – 30.04.
In der jeweiligen Raubfischschonzeit sind im betreffenden Gewässer das Spinnfischen und der Köderfisch verboten.
Schonmaß für Graskarpfen 60 cm.
Angelzeiten: vom 16.10. – 30.04. von 06.00-22.00 Uhr erlaubt
ab 01.05. – 15.10. ganztägig erlaubt – keine Zeitbegrenzung
2. Verboten ist der Fischfang mit Senken und Reusen, ebenso das Fischen mit Mehrfachhaken auf Friedfische.
Untermaßige Fische sind sofort in das selbe Gewässer zurückzusetzen.
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Verboten ist auch das Angeln von der Seebühne am Stadtweiher sowie der Gartenseite.
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Im städtischen Kiesweiher, der Weiheranlage Zinst sowie dem kleinen Wilhelm-Markgraf-See ist das Angeln mit Kunstköder verboten.
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Erlaubt sind zwei Handangeln (Jugendliche ohne Prüfung 1 Handangel) mit je einem Vorfach, nur vom Ufer aus zu fischen. Davon zwei Angeln auf Raubfische erlaubt. Jugendliche die im Besitz eines staatlichen Fischereischeins sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ohne Aufsicht fischen. Inhaber des Jugendfischereischeins müssen beim Angeln in Begleitung eines Erwachsenen mit staatl. Fischereischein sein und müssen in der Kontrolle desselben bleiben.
Jeder Angler, der die Aufsicht über einen Jugendlichen übernimmt, ist verpflichtet, diese auch auszuüben.
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Entnommene Fische sind sofort nach den Fang in die Fangliste einzutragen.
6. Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten und Abfälle mit nach Hause zu nehmen.
7. Jeder Angler ist verpflichtet, sich an die Gewässerordnung sowie Gewässergrenzen zu halten.
Zuwiderhandlungen können zum sofortigen, ersatzlosen Entzug der Angelerlaubnis führen.
8. Eisfischen am städt. Kiesweiher, auf eigene Gefahr, nur Samstag, Sonntag, Feiertag und Silvester mit einer Handangel erlaubt. Eislochgröße: max. 20cm.
9. Für Vereinsmitglieder sind alle Gewässer beim Fischerfest (Samstag bis Montag) und Arbeitsdiensten gesperrt.
10. Den Anweisungen der beauftragten Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.
11. Fanglimit
Von Erwachsenen dürfen an einemTag gefangen werden:
2 Edelfische (dazu gehören: Karpfen, Graskarpfen, Salmoniden)
2 Schleien
2 Aale
1 Raubfisch (Hecht, Zander, Wels)
Für Erwachsene gilt folgende Jahresfangbegrenzung:
30 Karpfen (einschl. Graskarpfen), 30 Schleien,
10 Raubfische,
15 Salmoniden,
Aale sind ohne Jahresfangbegrenzung
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Von Jungfischern dürfen an einem Tag gefangen werden.
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1 Edelfisch (dazu gehören: Karpfen,Graskarpfen,Salmoniden)
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2 Schleien
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2 Aale
1 Raubfisch (Hecht, Zander, Wels)
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Jugendliche mit staatlichem Fischereischein dürfen ab 01.05. mit 2 Handangeln fischen à davon nur eine auf Raubfisch und eine auf Friedfisch.
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Für Jungfischer gilt folgende Jahresfangbegrenzung:
20 Karpfen (einschl. Graskarpfen), 15 Schleien,
6 Raubfische (Hecht ,Zander, Wels), 8 Salmoniden
Aale sind ohne Jahresfangbegrenzung
12. An allen anderen Vereinsgewässern ist der Fischfang vom 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres gestattet (Gültigkeit des Erlaubnisscheins beachten. Außer Gewässersperren wegen Fischbesatz!)
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Gewässerordnung erfolgt Anzeige.